AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen des REMI
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle nachfolgenden Verträge der Lode und Stijn GmbH, Lausitzer Straße 25, 10999 Berlin (nachfolgend REMI genannt):
1.1.1 über die mietweise Überlassung von Veranstaltungsräumen des Restaurants (REMI im Suhrkamphaus, Torstraße 48, 10119 Berlin) der Firma Lode und Stijn GmbH, Lausitzer Straße 25, 10999 Berlin (nachfolgend REMI genannt), sowie
1.1.2 über eine exklusive Bewirtungsleistung (Bewirtung anlässlich einer privaten Feier, Firmenfeier, Tagung etc.)
1.1.3 Über Vormerkungen für Bewirtungsleistungen (Tischreservierungen)
1.2 Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn diese vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden und soweit sie diesen Bedingungen nicht zuwiderlaufen.
§ 2 Vertragsschluss
2.1 In Fällen einer mietweisen Überlassung sowie einer exklusiven Bewirtungsleistung (Ziffern § 1 1.1. und 1.2) kommt der Vertrag zustande durch ein Kostenvoranschlag des REMI und eine Annahmeerklärung des Kunden, jeweils in Textform (E-Mail genügt).
2.2 Im Übrigen kommt der Vertrag zustande, indem der Kunde jeweilige Bewirtungsleistungen und Kapazitäten des REMI anfragt. Die Anfrage des Kunden beinhaltet die notwendigen Informationen (angefragte Leistung, Zeitpunkt, Personenanzahl) und insbesondere die Angabe einer Zahlart wie z.B. Kreditkarte oder Paypal. Die Anfrage des Kunden ist ein Angebot auf Abschluss des jeweiligen Bewirtungsvertrags. Der Vertrag kommt zustande, indem das REMI das Angebot des Kunden auf Vertragsschluss annimmt.
§ 3 Haftung
3.1 Im Rahmen der mietweisen Überlassung sowie von exklusiven Bewirtungsleistungen (Ziffern § 1 1.1. und 1.2) haftet der Kunde nach Maßgabe des Gesetzes für die Räumlichkeiten und die Ausstattung. Das REMI und der Kunde verwenden Übergabeprotokolle bei Überlassung und bei Rückgabe der Mietsache. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache im selben Zustand zurückzugeben, wie diese ihm überlassen worden ist. Kosten für die Wiederherstellung des Zustandes der Überlassung trägt der Kunde. Gleiches gilt im Fall von exklusiven Bewirtungsleistungen: Der Kunde ist verpflichtet, den Zustand der Räumlichkeiten und Einrichtung des REMI zu erhalten.
3.2 Der Kunde ist Veranstalter und haftet nach Maßgabe des Gesetzes als Veranstalter. Das gilt selbst, wenn der Kunde Dritte mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragt.
3.3 Der Kunde haftet für jegliche Schäden, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter des Kunden, verursacht werden und der Kunde haftet für jegliche Ansprüche von Dritten (Gäste des Kunden oder Dritte), insbesondere für Rechtsverletzungen und für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften (z.B. GEMA). Insoweit stellt der Kunde das REMI von Ansprüchen Dritter frei.
3.4 Das REMI kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
3.5 REMI haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das REMI die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des REMI beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des REMI beruhen. Einer Pflichtverletzung des REMI steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des REMI auftreten, wird das REMI bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das REMI rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Alle Ansprüche gegen das REMI verjähren nach Maßgabe des Gesetzes. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des REMI beruhen.
§ 4 Vergütung, Fälligkeit und Zahlungsverzug
4.1 Vergütung und Gebühren:
4.1.1 Die Vergütung des REMI ergibt sich je gebuchter Leistung (Ziffer § 1) aus dem jeweiligen Angebot des REMI.
4.1.2 Die Gebühr für nicht wahrgenommene Reservierungen ergibt sich aus den Gebührenübersichten unter Ziffern V 1.4 und V 1.6.
4.1.3 Pauschale für die Reinigung der durch den Kunden genutzten Räumlichkeiten beträgt EUR 250, sofern die Parteien keine andere Regelung getroffen haben.
4.1.4 Sonstige Kosten ergeben sich aus den jeweiligen Vertrag.
4.2 Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung drei Monate und erhöht sich der von dem REMI allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 25% erhöht werden.
4.3 Fälligkeit
Rechnungen des REMI, die kein anderes Fälligkeitsdatum ausweisen, sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung fällig.
4.4 Zahlungsverzug: Bei Zahlungsverzug ist das REMI berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9% bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem REMI bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
4.5 Das REMI ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des REMI aufrechnen oder mindern.
§ 5 Rücktritt des Kunden (Stornierung), Gebühren
5.1 Nimmt der Kunde die vertraglich vereinbarte Leistung des REMI nicht an (z.B. Versäumnis, Rücktritt), hat er dennoch die vertraglich vereinbarte Vergütung zu zahlen.
5.1.1 Das ist in Fällen der mietweisen Überlassung die vereinbarte Raummiete. Soweit dem REMI die Weitervermietung möglich ist, kann der Vergütung- und/oder der Erstattungsanspruch entsprechend reduziert werden.
5.1.2 Im Fall von exklusiven Bewirtungsverträgen hat der Kunde bereits erbrachte Leistungen des REMI, angeschafftes Material und entgangenen Umsatz entsprechend der nachfolgenden Gebührenübersicht, sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt.
5.1.3 Im Fall von Vormerkungen auf Bewirtungsverträge (Reservierungen) hat der Kunde eine Gebühren (No-Show-Gebühr) entsprechend der nachfolgenden Gebührenübersicht zu zahlen.
Gebührenübersicht komplette Stornierungen:
5.1.3.1 Im Falle einer kurzfristigen Stornierung (Tischreservierungen) von 1 bis 7 Personen ist das REMI berechtigt die vom Kunden angegebene Zahlart gemäß Klausel II Nummer 1 mit folgender Umsatzausfallentschädigung zu belasten:
Mittag: Stornierung kostenfrei bis 2 Tage vor Reservierungsbeginn, danach 30€ pro Person
Abend: Stornierung kostenfrei bis 2 Tage vor Reservierungsbeginn, danach 50€ pro Person.
5.1.3.2 Im Fall von Veranstaltungen für kleine Gruppenreservierungen von 9 bis 15 Personen gilt Folgendes:
Tritt der Kunde erst zwischen der 4. und der 2. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das REMI berechtigt, eine Entschädigungspauschale von 50,00€ je Teilnehmer in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 100,00€ je Teilnehmer.
5.1.3.3 Im Fall von Veranstaltungen für Gruppenreservierung von 16 bis 30 Personen gilt Folgendes:
Tritt der Kunde erst zwischen der 4. und der 2. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das REMI berechtigt, eine Entschädigungspauschale von 50,00€ je Teilnehmer in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 100,00€ je Teilnehmer.
5.1.3.4 Im Fall von Veranstaltungen für große Gruppenreservierungen über 30 Personen, sowie Exklusivbuchungen gilt wiederum Folgendes: Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das REMI berechtigt, 50% des vereinbarten Angebotspreises, bei jedem späteren Rücktritt 100% des vereinbarten Angebotspreises in Rechnung zu stellen.
5.1.3.5 Die Höhe der Gebühren kann bei Sonderveranstaltungen variieren.
5.1.3.6 Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch Nummern 1.1.1 bis 1.1.5 berücksichtigt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
Gebührenübersicht Teilstornierungen (Reduzierung der Personenanzahl):
5.1.3.7 Bei Reservierungen von 1-7 Personen ist das REMI im Falle einer Änderung der Personenanzahl berechtigt die vom Kunden angegebene Zahlart gemäß Klausel II Nummer 2 mit folgender Umsatzausfallentschädigung zu belasten:
Mittag: Reduzierung der Personenanzahl kostenfrei bis 1 Tage vor Reservierungsbeginn, danach 30€ pro Person
Abend: Reduzierung der Personenanzahl kostenfrei bis 1 Tage vor Reservierungsbeginn, danach 50€ pro Person
5.1.3.8 Bei Gruppenreservierungen von 9 bis zu 15 Personen:
Eine Änderung der Teilnehmerzahl muss spätestens ein Tage vor Veranstaltungsbeginn dem REMI mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des REMI. Bei einer späteren Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden, wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl der Veranstaltung als Berechnungsgrundlage für den Umsatzausfall eingesetzt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern.
5.1.3.9 Bei Gruppenreservierungen von 16 bis zu 30 Personen:
Eine Änderung der Teilnehmerzahl muss spätestens zwei Tage vor Veranstaltungsbeginn dem REMI mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des REMI. Bei einer späteren Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden, wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl der Veranstaltung als Berechnungsgrundlage für den Umsatzausfall eingesetzt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern.
5.1.3.10 Bei Exklusivveranstaltungen (exklusive Bewirtungsleistungen) bleibt der vereinbarte Angebotspreis, ungeachtet der Teilnehmerzahl bestehen. Eine Änderung der Teilnehmerzahl sollte spätestens sieben Tage vor Veranstaltungsbeginn dem REMI mitgeteilt werden.
5.1.3.11 Im Falle einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
5.1.3.12 Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist REMI berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.
5.2 Sofern zwischen dem REMI und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des REMI auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem REMI ausübt. Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit dem REMI geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des REMI.
5.3 Die vorgenannten Regelungen gelten nicht bei Verletzung der Verpflichtung des REMI zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht. Grundsätzlich können Stornierungen nur per Mail, berücksichtigt werden. Geschieht dies innerhalb der entsprechenden Stornierungsfrist, erhält der Kunde eine Stornierungsbestätigung.
§ 6 Rücktritt durch das REMI
6.1 Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das REMI in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des REMI auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
6.2 Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Klausel III Nr. 5 verlangte Vorauszahlung/Garantie bzw. Unterzeichnung der Kostenübernahmeerklärung, sowie die Einreichung diesbezüglich relevanter Dokumente, wie z.B. die Kopie der angegebenen Kreditkarte, samt Personalausweis, nicht geleistet, so ist das REMI ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6.3 Ferner ist das REMI berechtigt zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere von dem REMI nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen; Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Kunden oder Zwecks, gebucht werden; das REMI begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des REMI in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des REMI zuzurechnen ist oder aber ein Verstoß gegen Klausel I Nr. 2 vorliegt.
Bei berechtigtem Rücktritt des REMI entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
§ 7 Änderungen der VA-Zeit
Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das REMI diesen Abweichungen zu, so kann das REMI die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das REMI trifft ein Verschulden.
§ 8 Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Kunde darf Speisen und Getränke nicht in die Räumlichkeiten des REMI, insbesondere nicht zu Veranstaltungen im Restaurant des REMI nicht mitbringen.
§ 9 Technische Einrichtungen und Anschlüsse
9.1 Soweit das REMI für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt das REMI im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das REMI von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
9.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des REMI bedarf einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des REMI. Der Kunde haftet für Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des REMI durch die Verwendung dieser Geräte, soweit das REMI diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das REMI pauschal erfassen und berechnen.
9.3 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des REMI ungenutzt, kann das REMI eine Ausfallvergütung berechnen.
9.4 Störungen an von dem REMI zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das REMI diese Störungen nicht zu vertreten hat.
§ 10 Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
10.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen/dem Restaurant. Das REMI übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung von Sachen keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des REMI. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
10.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen und die Aufstellung und Anbringung ist im Vorfeld mit dem REMI abzustimmen. Der Kunde muss den erforderlichen behördlichen Nachweis dem REMI vorlegen. Erbringt der Kunde einen solcher Nachweis nicht, so ist das REMI berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. .
10.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf das REMI die Entfernung und Lagerung vornehmen und die Kosten dafür vom Kunden erstattet verlangen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das REMI für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Lagerungs- und /oder Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
§ 11 Schlussbestimmungen
11.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
11.2 Erfüllungs- und Zahlungsort ist Berlin.
11.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des REMI. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand ebenfalls Berlin. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.